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Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zu gestatten, Gelder, die sie bei bestimmten einem Transaktionsverbot unterliegenden Kredit- und Finanzinstituten oder Organisationen halten, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, abzuziehen, um ihre Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Organisation zu beenden. Eine solche Beendigung ist beispielweise gegeben, wenn die natürliche Person ihre Konten schließt oder alle von ihr bei der betreffenden Organisation gehaltenen Gelder abzieht und keine weiteren vertraglichen Beziehungen zu der betreffenden Einrichtung aufbaut bzw. keine Beziehungen mit ihr aufrechterhält. Um das Umgehungsrisiko zu mindern, sollten die Gelder an Kredit- oder Finanzinstitute überwiesen werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kredit- oder Finanzinstituten stehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet des für Wirtschaftsbeteiligte in der Union geltenden Verbots, für die in den Anhängen VIII, XVIII und XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. Daher ist diese Ausnahmeregelung nicht so auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Erbringung solcher Dienstleistungen zu genehmigen.
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1849 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder…
Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und…
Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten…
Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen…
in Artikel 5ac werden folgende Absätze angefügt: „(8) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet…
Um gegen eine solche Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union durch Drittländer vorzugehen, ist es angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, jegliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.