Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1aa wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind,“
Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind.“
in Artikel 1ad werden folgende Absätze angefügt: „(8) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XVIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (9) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII aufgeführten Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung der Transaktion für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Verkaufsoptionsrechts getätigt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XVIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
die Gelder an ein an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.
in Artikel 1ae wird folgender Absatz angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XIX aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XIX dieses Beschlusses für die einschlägige darin aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.
in Artikel 1af werden folgende Absätze eingefügt: „(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Raffinerien, die in Anhang XXI Teil D aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. In Anhang XXI Teil D werden Raffinerien in Russland und in anderen Drittländern als Russland aufgeführt, die (2b) Das Verbot gemäß Absatz 2a gilt für den Eintrag Nummer 1 in Anhang XLVII Teil D ab dem 25. Januar 2027. Die Kommission erstattet dem Rat bis zum 25. Oktober 2026 Bericht über ihre Bewertung der Frage, ob die Aufnahme in die Liste in Anhang XLVII Teil D Nummer 1 aufrechterhalten werden sollte.“
zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII aufgeführten Erdölerzeugnissen oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben, genutzt werden oder
so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden.
in Artikel 1ag Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für:“
Artikel 1b Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringt.
folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang XXX aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2) Anhang XXX enthält Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verhindern, oder Plattformen daran zu hindern, Kryptowerte zu tauschen oder zu transferieren, wenn diese Tätigkeiten die die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 unterlaufen. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem in Anhang XXX aufgeführten Land ansässig sind und dies bereits vor dem in diesem Anhang genannten einschlägigen Zeitpunkt waren.“
in Artikel 1e wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang VIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang VIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann,
die Zulassung wird spätestens drei Monate nach dem in Anhang VIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird,
die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden.
in Artikel 1k wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Bereitstellung eines Computerreservierungssystems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder jeder nachfolgenden Verordnung, die diese ersetzt.
Artikel 1p wird wie folgt geändert:
folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF) genehmigen, sofern diese Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absatz 3 oder 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
Artikel 4k wird wie folgt geändert:
Absatz 3bb wird gestrichen;
Absatz 3bc erhält folgende Fassung: „(3bc) Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.“
folgender Absatz wird eingefügt: „(3bg) In Bezug auf bestimmte Metallerze, Metalle, Chemikalien, Glaswaren, Tallöl und Autoteile gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Absatz 3cg wird gestrichen;
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“
folgender Absatz wird eingefügt: „(7) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.“
Artikel 4m wird wie folgt geändert:
Absatz 3ak wird gestrichen;
Absatz 4a Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;“
Absatz 4g erhält folgende Fassung: „(4g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.“
in Artikel 4o wird folgender Absatz angefügt: „(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, das bzw. die seinen bzw. ihren Ursprung in Russland hat bzw. haben oder aus Russland ausgeführt wird bzw. werden, sowie die die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder damit verbundener Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden;
die betreffenden Waren während der Dauer des Gewahrsams an den Waren, der Verwaltung der Waren und der Verwahrung der Waren bis zu ihrem möglichen Verkauf unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem Namen handelnden Stelle verbleiben;
die unter Buchstabe b genannten Vorgänge weder unmittelbar noch mittelbar zu Zahlungen zugunsten russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in Russland niedergelassenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten dieser führen.“
in Artikel 4oa wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem verwendet wird, nicht vorzulegen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die betreffenden Erdölerzeugnisse zur Versorgung eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines mit der Union assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 198 dieses Vertrags bestimmt sind;
aufgrund der besonderen geografischen, logistischen oder versorgungsbedingten Sachzwänge in diesen Gebieten, Ländern oder Hoheitsgebieten nachweislich die Gefahr einer Unterbrechung oder schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen besteht, und
keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Versorgung des betreffenden Gebiets, Landes oder Hoheitsgebiets unter wirtschaftlich und logistisch tragfähigen Bedingungen zu gewährleisten.“
Artikel 4p wird wie folgt geändert:
Absatz 6b Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) für die Beförderung der in Anhang XII Teil A aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.“
folgende Absätze werden eingefügt: „(13) Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt. (14) Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission überprüft der Rat die Preisobergrenze und kann auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschließen. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels wieder aufgenommen.“
in Artikel 4pb wird folgender Absatz angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden –, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden;
die betreffenden Waren unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer im Namen dieser Behörden handelnden Stelle verbleiben.“
Artikel 4r wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt;
in Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt;
in Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt;
in Absatz 2a wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt;
folgender Artikel wird eingefügt: (1) Jeder Verkauf von oder jede andere Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden. Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erfolgte Meldung innerhalb einer Woche nach der Meldung. (3) Auf der Grundlage einer Bewertung der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen durch die Kommission überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein Verbot gemäß den Absätzen 4 bis 9 in Kraft treten sollte. (4) Ab dem vom Rat nach Absatz 10 bestimmten Datum ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Personen und in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen untersagt, Flüssigerdgastankschiffe (im Folgenden ‚LNG-Tankschiffe‘) des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig zu übertragen. (5) Im Einklang mit Absatz 4 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig übertragen, (6) Die in Absatz 5 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind. (7) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte müssen alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigen. (8) Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen. (9) Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 8 enthält auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt, (10) Die Absätze 4 bis 9 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens eines vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters angenommenen Beschlusses, der auf der in Absatz 3 genannten, von der Kommission durchgeführten Bewertung basiert.“
die Identität des Verkäufers und des Käufers;
gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements;
die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und
das Rufzeichen des Schiffes.
zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Weiterleitung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland geeignete Schritte unternehmen, die ihrer Art und Größe angemessen sind,
geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die in Buchstabe a genannten Risiken zu mindern und wirksam zu steuern.
sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und
den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 8 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind.
in Artikel 4wa werden folgende Absätze angefügt: „(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XII Teil B d aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die in dem Anhang genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport. (5) Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 4 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf: Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden ‚LNG‘) gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission. Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft. Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen auf Russland vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält. Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieses Beschlusses. Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission: Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.“
eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,
eine Verringerung der Preise und Gebühren bei Kaufverträgen,
eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,
eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,
Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,
Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,
Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder
Änderungen der nationalen Lieferpunkte bei Kaufverträgen im Fall von Binnenländern.
Referenznummer der Fracht oder Nummer des Frachtbriefs;
IMO-Schiffsnummer, Name, Flaggenstaat und Schiffstyp;
Datum, Hafen und Terminal der Be- und Entladung;
endgültiger Bestimmungsort;
be- und entladene Menge;
Laufzeit des Vertrags;
Auftragswert je Ladung und Bruttoeinnahmen im Zusammenhang mit jeder Ladung;
Name des Käufers und des Endbegünstigten;
Name des Käufers und des Verladers.
Artikel 4wb erhält folgende Fassung: Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen. Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten.“
in Artikel 4x Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „h) Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe zu erbringen, wie Bunkerdienste und Schleppdienste, oder
Umladungen von Schiff zu Schiff mit gemäß den Buchstaben a bis h benannten Schiffen durchzuführen.“
Artikel 5d Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1.“
folgender Artikel wird eingefügt: (1) Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben, und Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppen angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung stehen, von ihr kontrolliert werden oder unter ihrer Leitung handeln, erhalten keine Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, wenn diese Antragsteller durch Kampfeinsätze unmittelbar zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Anträge werden mit der Begründung verweigert, dass eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit oder eine Bedrohung der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats besteht. (2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für humanitäre Zwecke, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist und gilt nicht für Antragsteller, die schlüssige Beweise vorlegen, dass sie Dissidenten oder Überläufer der Streitkräfte der Russischen Föderation oder einer anderen der in dem genannten Absatz aufgeführten Gruppen sind. In solchen Fällen wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt. Dieses Visum gilt für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, sofern jeder dieser Mitgliedstaat dem zustimmt. (3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird unbeschadet der und im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des einschlägigen Rechtsrahmens für Visa, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, umgesetzt. (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters über das Inkrafttreten der in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen, sofern die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Aktionen vorgenommen wurden, gegebenenfalls auch in Bezug auf den einschlägigen Visa-Rechtsrahmen.
Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 7a wird folgender Absatz angefügt: „(3) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person – einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen – unmittelbar oder mittelbar Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.“
Artikel 8c erhält folgende Fassung: Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXVII, XXVIII, XXIX und XXX.“
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.