Beschluss (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
Einige Bestimmungen des Abkommens sollten zwischen der Union einerseits und Mercosur und/oder einem oder mehreren unterzeichnenden Mercosur-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind (im Folgenden „unterzeichnende Mercosur-Staaten“), andererseits gemäß Artikel 30.2 des Abkommens vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 3 32026D0185
Erwägungsgrund 3 32026D0185Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen