Erwägungsgrund 2 32026D1916
Das Abkommen sieht die Übermittlung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften aus der Union an das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“). unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte vor, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.