Art. 3 32025D2165BESCHLUSS (EU) 2025/2165 DES RATES vom 20. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile eingesetzten Handelsrat hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsrates und der Geschäftsordnung des Handelsausschusses zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32025D2126BESCHLUSS (EU) 2025/2126 DES RATES vom 10. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2416BESCHLUSS (EU) 2025/2416 DES RATES vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2163BESCHLUSS (EU) 2025/2163 DES RATES vom 17. Oktober 2025 über den Austritt der Europäischen Union aus der Internationalen Kautschukstudiengruppe (IRSG)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2516BESCHLUSS (EU) 2025/2516 DES RATES vom 4. Dezember 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertretenden Standpunkts
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.