Art. 1 32026D0241
(1)
Die staatlichen Beihilfen, die Dänemark der DSB in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 3. Dezember 2009 sowie in Form einer Einzelzahlung am 21. Dezember 2009 gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(2)
Die in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen.