Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Republik Polen wird unter den folgenden Bedingungen eine Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 in Bezug auf den Emissionsgrenzwert für den bestehenden Kapazitätsmechanismus, der von der Kommission vor dem 4. Juli 2019 genehmigt wurde, gewährt:
Polen ändert die NRAA, um den in Erwägungsgrund 145 dargelegten Punkten Rechnung zu tragen. Die NRAA enthält insbesondere Folgendes:
eine Schätzung der Strommenge, die Polen künftig ausführen wird, auf der Grundlage des Ergebnisses einer Modellierung und unter Verwendung realistischer Annahmen und
eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage der geschätzten Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren und nicht nur für ein einziges Jahr und
eine Begründung der Annahmen zu den Wartungsmustern anhand der tatsächlichen Wartungspläne und eine Erläuterung, wie diese Muster mit den Schätzungen in der NRAA zusammenhängen, um nachzuweisen, dass sie eine nationale Besonderheit des polnischen Kraftwerksparks darstellen.
Die polnische NRB prüft, ob die Gesamtkapazität, die im Rahmen der aktualisierten NRAA beschafft werden soll, gerechtfertigt ist und insbesondere, ob sie dem Bedarf des Systems bei zeitgleicher Knappheit entspricht.