Erwägungsgrund 6 32017R0459
Die vorliegende Verordnung weist einen umfassenderen Anwendungsbereich als die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 vor allem hinsichtlich der Vorschriften für das Angebot neu zu schaffender Kapazität auf und präzisiert bestimmte Vorschriften, die die Definition und das Angebot von verbindlichen und unterbrechbaren Kapazitäten sowie die Verbesserung der Angleichung der vertraglichen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot von gebündelter Kapazität betreffen. Bestimmungen in dieser Verordnung, die die Koordinierung der Wartung und die Standardisierung der Kommunikation betreffen, sollten im Kontext der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission interpretiert werden.