Art. 12 32026D0345
Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union sowie dazu bei, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
Bei Besuchen vor Ort hält der Sonderbeauftragte engen Kontakt zu den jeweiligen Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und gegebenenfalls zu anderen Sonderbeauftragten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats.
Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.