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Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen.
Um den internationalen Terrorismus wirksamer zu bekämpfen, ist es darüber hinaus angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und…
Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden, nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2026/455, Beschlüsse in Bezug auf alle in…
„Vereinigung oder Körperschaft“ eine terroristische Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 und die im Anhang zum Gemeinsamen…
Für die Einzelprüfung von Tatsachen, anhand deren beurteilt werden könnte, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich ein Antragsteller…
Nach einer Überprüfung durch den Rat wurde eine aktualisierte Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die…
Angesichts der anhaltenden Bedrohung, die der Terrorismus und der Gewaltextremismus für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.