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Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder“.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; oder“
In Absatz 3 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind;
für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in dem vorliegenden Artikel genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingeleitet wurde. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht, die den restriktiven Maßnahmen nach dem vorliegenden Beschlussunterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt. Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat. Sie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die restriktiven Maßnahmen in Kraft sind.“
Absatz 28 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Teil werden die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270 und 579 aufgeführten Organisationen“ durch die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Organisationen“ ersetzt.
In Buchstabe a werden die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270 und 579 aufgeführten Organisationen“ durch die Worte „unter den Eintragsnummern 56, 270, 579 und 726 aufgeführten Organisationen“ ersetzt.
Absatz 34 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 4b Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „c) jeder natürlichen Person aus einem Drittland und jeder in einem Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer — niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die den unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellt, deren Bereitstellung nach dem vorliegenden Beschluss und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verboten ist.“
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.