Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Ziel und Aufgaben
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem vom Rat nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU festgelegten Geheimhaltungsgrad an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und Frontex getroffen.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 14. Januar 2019.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.