BESCHLUSS (EU) 2026/571 DES RATES vom 16. März 2026 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Vorbereitungskommission und auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist
Nach Artikel 66 des Übereinkommens bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union.
Erwägungsgrund 3 32026D0571
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