Erwägungsgrund 1 32026D0618
Nach Artikel 463 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
Nach Artikel 463 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.