ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2026 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE vom … in Bezug auf die Einsetzung des Unterausschusses für die Reform der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und zur Billigung der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Ausschuss der Regionen und den gewählten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Ukraine
Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat beschließen, Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.
Erwägungsgrund 2 32026D0618
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