Erwägungsgrund 2 32026D0719
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, durch Konsens Beschlüsse anzunehmen.
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, durch Konsens Beschlüsse anzunehmen.