Erwägungsgrund 2 32026D0713
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Am 4. Mai 2015 hat sich der Ausschuss gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens eine Geschäftsordnung gegeben, die im Dokument IC-CP(2015)2 enthalten ist. Gemäß der Geschäftsordnung kann der Ausschuss Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden. Ferner sieht die Geschäftsordnung vor, dass Beobachter kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben.