Erwägungsgrund 4 32026D0735
Die Vertragsparteien erkennen an, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, auf die in Absatz 2 der Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen Bezug genommen wird, und dass er folglich entsprechend den in jenen Schlussfolgerungen enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte.