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Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von vier Bewerbern erstellt und begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Gemäß Regel VII.1 Absatz 2 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Diese Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge, ist aber für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend. Am 8. Oktober 2025 hat der Auswahlausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat die Auswahlliste übermittelt und die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Bewerber in die Auswahlliste sowie deren Lebensläufe und ihre Bewerbungsschreiben vorgelegt.
Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei Bewerbern erstellt und in…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.