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Gemäß Regel VII.1 Absatz 1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Auswahlliste von drei Bewerbern erstellt und in Schreiben, die dem Europäische Parlament und dem Rat am 4. Februar 2019 beziehungsweise am 14. Februar 2019 übermittelt wurden, begründet, warum die betreffenden Bewerber in die Auswahlliste aufgenommen wurden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten in gegenseitigem Einvernehmen einen der Bewerber, die in die Auswahlliste aufgenommen wurden, zum Europäischen Generalstaatsanwalt ernennen. Gemäß Regel VII.1 Absatz 2 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss eine Rangfolge der Bewerber entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Diese Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge, ist aber für das Europäische Parlament und den Rat nicht bindend.
Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ist ein Auswahlausschuss einzusetzen, der eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des…
Gemäß Regel VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses können Bewerber, die nicht in die vom Auswahlausschuss für die Ernennung des Europäischen…
Ein Auswahlausschuss sollte eine Auswahlliste der Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts erstellen. Die Befugnis zur Festlegung der Regeln…
Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts und für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts jeweils anhand der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.