Erwägungsgrund 1 32026D0861
Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf das im AETR geregelte Sachgebiet.