Art. 1 32024D2698BESCHLUSS (GASP) 2024/2698 DES RATES vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 1 32026D0254BESCHLUSS (GASP) 2026/254 DES RATES vom 29. Januar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 1 32026D1357BESCHLUSS (GASP) 2026/1357 DES RATES vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/891 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Republik Moldau destabilisieren
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/891 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 1 32026D0263BESCHLUSS (GASP) 2026/263 DES RATES vom 29. Januar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Art. 1 32026D1226BESCHLUSS (GASP) 2026/1226 DES RATES vom 8. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben
Anhang I des Beschlusses (GASP) 2023/1532 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.