Art. 10 32026D0894
Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUPM Armenia diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausübung der Fürsorgepflicht im Rahmen der EUPM Armenia und die Einhaltung der für die EUPM Armenia geltenden Anforderungen im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und der Fürsorgepflicht für zivile GSVP-Missionen und deren Begleitinstrumenten.
Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.
Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 , ELI http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj ). sicher.