Art. 11 32017D1869
Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUAM Iraq diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv ausführt.
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM Iraq und die Einhaltung der für die EUAM Iraq geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAM Iraq vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden.
Der Missionsleiter stellt den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des RatesBeschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1 ). sicher.