Art. 6 32023D1229BESCHLUSS (EU) 2023/1229 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2022 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 (2020/C ex 2020/N) und SA.62043 (2021/C ex 2021/N), die Portugal zur Rettung und Umstrukturierung der SATA-Gruppe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3816) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Art. 2 32025D1059BESCHLUSS (EU) 2025/1059 DER KOMMISSION vom 19. Mai 2025 über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Portugal vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2929) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Art. 4 32022D0763BESCHLUSS (EU) 2022/763 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2021 über die staatliche Beihilfe SA.60165-2021/C (ex 2021/N), die Portugal zugunsten von TAP SGPS gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 9941) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Art. 3 32017D0985BESCHLUSS (EU) 2017/985 DES RATES vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Portugals mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Art. 2 32022D0767BESCHLUSS (EU) 2022/767 DER KOMMISSION vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Portugal vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2288) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.