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Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung Durchführungsgarantien übernommen hat; dies sind insbesondere folgende Personen:
die Repräsentantinnen und Repräsentanten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten von Verbänden oder Organisationen einschließlich Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sowie Schiedsrichterassistentinnen und Schiedsrichterassistenten,
die Sportlerinnen und Sportler sowie bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften,
die Vertreterinnen und Vertreter der offiziellen Verbandspartner und der offiziellen Lizenzpartner,
die Vertreterinnen und Vertreter der Medien einschließlich des technischen Personals sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienpartner.
Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen…
„Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Unterweisungs-, Trainings- oder Verwaltungsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne…
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die von internationalen Organisationen nach…
Berufssportler
Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten insbesondere für a) die Mindest- bzw. Höchstanforderungen für die Meldung zu einer Veranstaltung; b) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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