§ 1 VermittVergV
Berufe und Personengruppen
Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
1.
Künstler, Artist,
2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.
Berufssportler