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Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und zehn vom Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4 der Trennungsgeldverordnung.
Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 8 Sätze 4 und 5 der Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.