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Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekosten-vergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalender-tag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt.
Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen…
Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht am…
Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am…
Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt…
Absatz 4 gilt auch für volle Kalendertage, an denen der Beamte Satz 1 Nr. 1 findet auch Anwendung für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach der Verordnung…
Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen und ist es ihm zuzumuten, den Dienstort zu verlassen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.