Gesetz Nr. 1633 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften Vom 21. November 2007 · Art. 1
Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Art. 1 § 4 BesVersAnpG SL
Art. 1 § 4 BesVersAnpG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen