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Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit drei und mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kindern erhalten zusätzlich zum Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes ab 1. Januar 2007 für das dritte und jedes weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kind einen monatlichen Betrag in Höhe von jeweils 50 Euro.
Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.