§ 16 BetonFBAusbV
Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
(1)
Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,
3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,
4.
Betonprüfungen zu beschreiben und
5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.
(2)
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)
Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.