BetonFBAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BetonFBAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.