Anlage 2 Nr. – HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin (§ 6 Absatz 2)
§ 1 BetonFBAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 4 Abs. 2 Nr. 5 BetonFBAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
§ 3 Abs. 3 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
Gegenstand der Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan für die…
§ 38 Abs. 1 Nr. 2 HochbauBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur…