§ 14 Abs. 4 BetrSichVPrüfung von Arbeitsmitteln
Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.
§ 1 Abs. 1 BetrSichVAnwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei…
Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 SN-11550Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb…
§ 5 NRW-32777Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *
Es sind als Arbeitsmittel nur aufgrund § 14 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom…
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichVVereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.