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Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
Ablauf der Amtszeit,
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Verlust der Wählbarkeit,
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem…
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem…
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
Ablauf der Amtszeit,
Die Mitgliedschaft im Werkstattrat erlischt durch
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.