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Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 6ff. des Abkommens) und öffentlicher Urkunden (Artikel 14 des Abkommens) ist sachlich…
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 5ff., 14 Abs. 2, Artikel 15 Satz 1 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 11…
Für die Erledigung von Zustellungsanträgen oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.
Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von…
Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 6ff., 17 Abs. 2 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 13 des Vertrages) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.