§ 2 BEGSchlGVerfVVerfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Das Bundesverwaltungsamt ist im Verfahren nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
§ 4 Abs. 3 FRGFremdrentengesetz
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte…
§ 27 Abs. 2 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter…
§ 3 Abs. 2 WGSVGGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte…
§ 27 Abs. 1 VwVfG NRWVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den…