§ 12 LwRentBkGGesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. § 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem…
§ 13c Abs. 4 BeurkGEingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer…
§ 37 Abs. 3 SchRegOSchiffsregisterordnung
Erklärungen und Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.…
§ 10 Abs. 4 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder…
§ 129 Abs. 4 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.