BEVBeihAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 BEVBeihAnOInkrafttretenAnordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe § 3Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. § 3