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Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Grundstücksart und Grundstücksgruppe Wertzahl in v.H. A. Geschäftsgrundstücke 1. Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 75 mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM 70 2. Lagerhäuser 80 3. Warenhäuser Altbauten 75 Neubauten 80 Nachkriegsbauten 85 4. Hotels und Kinderheime Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind 65 übrige Betriebe 70 5. Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen 60 6. Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen 50 7. Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen 50 8. Geld- und Kreditinstitute Altbauten 60 Neubauten 65 Nachkriegsbauten 75 9. Lichtspielhäuser und Theater in Gemeinden bis 10.000 Einwohner 60 in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner 65 in Gemeinden über 100.000 Einwohner 60 10. übrige Geschäftsgrundstücke Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser Altbauten 60 Neubauten 65 Nachkriegsbauten 75 D. Sonstige bebaute Grundstücke Altbauten 60 Neubauten 70 Nachkriegsbauten 75
Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.
Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Es sind anzuwenden die Wertzahlen für Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.
Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,
Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.
Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grundstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet worden…
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als…
1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind…
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als…
Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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