BewG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 156 BewGAußenprüfungBewertungsgesetz · Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt § 155Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig. § 155