§ 250 BewG
Bewertung der bebauten Grundstücke
(1)
(2)
Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
1.
Einfamilienhäuser,
2.
Zweifamilienhäuser,
3.
Mietwohngrundstücke,
4.
Wohnungseigentum.
(3)
Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
1.
Geschäftsgrundstücke,
2.
gemischt genutzte Grundstücke,
3.
Teileigentum,
4.
sonstige bebaute Grundstücke.