BfAAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BfAAGWahl des PersonalratsGesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten § 4§ 6 Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen. § 4§ 6