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Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
die Namen seiner Mitglieder,
die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:…
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in…
Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen…
dass rechtzeitig die Informationen zu den gültigen Bewerbungen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden,
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie seine Anschrift unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.