§ 5 Abs. 3 WiKrAusglWGGesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern
Von einem Land in einem Jahr nicht abgerufene Bundesmittel können in den Folgejahren bei Bedarf abgerufen werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 5 Abs. 1 BFinHSHuaGGesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg
Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
§ 5 Abs. 1 GGArt104aAbs4SLGGesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland
Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben.
Art. 9 Abs. 1 GGArt104aGVbg SLGrundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Vom 19. September 1986
Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn er Die hiernach an den Bund abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von6 v.H. vom Zeitpunkt…