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Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn er Die hiernach an den Bund abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von6 v.H. vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu verzinsen.
von seinem Recht nach Artikel 4 Abs. 2 Gebrauch macht und das Land das abgelehnte Vorhaben gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat;
bei rechtzeitiger Information über ein Vorhaben dieses nach Artikel 4 Abs. 2 hätte ablehnen können, das Land dieses Vorhaben aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben.
Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten, werden grundsätzlich an den Bund in Höhe seines ursprünglichen Finanzierungsanteils (Artikel 5 Abs. 1) weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung möglich ist. Entsprechendes gilt für Zinsbeträge, soweit nicht aus sachlichen Gründen - z.B. wegen des Ausfallrisikos bei Darlehen oder eines besonderen Verwaltungsaufwandes - in der Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.