BfRBeihilfeAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BfRBeihilfeAnOInkrafttretenAnordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse § 4Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 4