§ 17 Abs. 1 MüGGesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten
Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach…
§ 25 Abs. 9 ProdSGGesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 5, 6 und 8 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
§ 26 Abs. 4 ProdSGGesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der…
§ 19 Abs. 2 14. ProdSVVierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese vorläufigen Maßnahmen, wenn sich die…
§ 16 Abs. 2 11. ProdSVElfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt…