§ 28 Abs. 3 Nr. 2 BFSGMarktüberwachung von Dienstleistungen
die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
Anlage 2 EfbVVerordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2784 - 2785)
§ 38b Abs. 1 Nr. 1 LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
§ 56 Abs. 1 Nr. 38 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbeziehung nicht einer verstärkten Überwachung unterzieht,
§ 1 Abs. 3 BFSGZweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden: